Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1.  Allgemeines
    1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Kunden und Lieferanten (im Folgenden auch Vertragspartner genannt) von HORN & COSIFAN, soweit der Vertragspartner Unternehmer i. S. d. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen i. S. v. § 310 Abs. 1 BGB ist. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
    2. Die AGB der HORN & COSIFAN gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn HORN & COSIFAN deren Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, etwa auch dann, wenn HORN & COSIFAN in Kenntnis der AGB des Vertragspartners Leistung vorbehaltlos ausführt oder die Leistung des Vertragspartners vorbehaltlos entgegennimmt.
    3.  Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist eine schriftliche Vereinbarung bzw. schriftliche Bestätigung maßgeblich. Insbesondere gehen gegebenenfalls abweichende Regelungen aus dem zwischen den Vertragspartnern abgeschlossenen Rahmenvertrag zur Erbringung von IT-Leistungen den Bestimmungen der AGB vor.
    4. Rechtserhebliche Erklärungen und Mitteilungen des Vertragspartners in Bezug auf den Vertrag, zum Beispiel Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt, Kündigung oder Minderung sind in Schrift- oder Textform, zum Beispiel als Brief oder Email, abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, zum Beispiel der Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
    5. In Werbematerialien und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltene Abbildungen, Fotos oder Zeichnungen von Produkten sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht von HORN & COSIFAN ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
    6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen AGB haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar rechtswirksam abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  2. Angebote
    1. Angebote sind vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Vertragspartner Produktbeschreibungen, technische Dokumentationen oder sonstige Unterlagen, auch in elektronischer Form, überlassen wurden, an denen HORN & COSIFAN sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Angebote, die aufgrund individueller Wünsche oder aufgrund eines Kostenvoranschlages ausgearbeitet wurden, sind bis vierzehn Tage nach Zugang des Angebotes beim Vertragspartner gültig. Hiervon ausgenommen sind Preise für Halbleiterprodukte, insbesondere Hauptspeicher, CPU usw. Nach Ablauf der Bindungsfrist von vierzehn Tagen ist HORN & COSIFAN an dieses Angebot nicht mehr gebunden, auch nicht für Folgeverträge. Kommt bei individuell ausgearbeiteten Angeboten und Kostenvoranschlägen ein Auftrag nicht zustande, ist HORN & COSIFAN berechtigt, für die Ausarbeitung des Angebotes oder des Kostenvoranschlages eine dem Aufwand entsprechend angemessene Vergütung zu verlangen.
    2. Bestellungen oder Beauftragungen mit Standardwaren durch den Vertragspartner gelten als verbindliches Vertragsangebot des Vertragspartners. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist HORN & COSIFAN berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Mitteilung oder Lieferung der bestellten Ware anzunehmen. Standardware in diesem Sinne sind Produkte, die zum üblichen HORN & COSIFAN Lieferprogramm gehören und nicht individuell für den Vertragspartner erstellt oder konfiguriert werden müssen. Nicht Standardware sind Produkte oder Leistungen, die individuell erstellt oder konfiguriert werden müssen.
    3. Spezifikationen oder Beschreibungen von Vertragsgegenständen entsprechen dem technischen Stand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. HORN & COSIFAN behält sich vor, Veränderungen vorzunehmen, die zumindest eine qualitativ oder technisch gleichwertige Leistung gewährleisten, sofern der vertragsgemäße Verwendungszweck hierdurch nicht beeinträchtigt wird
  3. Nachträgliche Änderungen der Leistungen (Change Request)
    1.  Änderungswünsche des Vertragspartners im Hinblick auf die vereinbarte Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen des jeweiligen Einzelvertrages stellen einen sog. Change Request dar.
    2.  Auf Wunsch des Vertragspartners wird HORN & COSIFAN die Änderungswünsche des Vertragspartners gegen eine Vergütung nach Aufwand prüfen und gegebenenfalls ein Angebot zur Umsetzung der Änderungen erstellen. Eine Pflicht der HORN & COSIFAN zur Angebotserstellung und Durchführung der Änderungen besteht nicht.
    3. Es steht im freien Ermessen der HORN & COSIFAN, die gewünschten Änderungen gegen eine angemessene  zusätzliche Vergütung umzusetzen. Eventuell vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich zugunsten HORN & COSIFAN entsprechend dem durch die Änderungen verursachten Mehraufwand, einschließlich des Prüfungsaufwands gem. vorstehender Ziff. 3.2.
  4. Vergütung, Rechnung, Zahlung
    1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, HORN & COSIFAN für erbrachte IT-Dienstleistungen die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Die Vergütung kann sich aus einem Festpreis, einem Stundensatz, einem monatlichen Pauschalbetrag oder einer Kombination dieser Elemente zusammensetzen. Die Vergütung wird in einem Leistungsverzeichnis oder einem individuellen Angebot festgelegt.
    2. Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Versand- und Verpackungskosten.
      Rechnungen sind sieben Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Individuelle Zahlungsziele und Skonto bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung. HORN & COSIFAN ist berechtigt, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, eine Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt wird spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt.
    3. Kommt der Vertragspartner in Verzug, stehen HORN & COSIFAN die gesetzlichen Rechte zu. Die geschuldete Vergütung ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins, § 353 HGB, unberührt.
    4. Bei vom Vertragspartner zu vertretender Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, insbesondere bei Verzug, kann HORN & COSIFAN sämtliche offenstehenden Forderungen sofort fällig stellen und noch ausstehende Leistungen zurückhalten, bis der Vertragspartner auf alle ausstehenden Leistungen Vorkasse oder Sicherheit geleistet hat.
    5. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist HORN & COSIFAN nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann HORN & COSIFAN den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. HORN & COSIFAN ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die dieselbe Rahmenvereinbarung gilt) gefährdet wird.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Abtretung
    1. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Vertragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis berechtigt.
    2. Die Abtretung der gegen HORN & COSIFAN gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des § 354a HGB.
  6. Lieferung, Leistungsverzug, Leistungshindernisse
    1. Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind zwischen HORN & COSIFAN und dem Vertragspartner ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart worden.
    2. Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die Erfüllung aller anderen erforderlichen Mitwirkungspflichten des Vertragspartners voraus. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Beibringung aller Unterlagen und Informationen, die im Falle der Finanzierung durch einen Leasingvertrag über die Vertragsgegenstände erforderlich sind. HORN & COSIFAN behält sich den Rücktritt vom Vertrag für den Fall, dass der Vertragspartner seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss nachkommt, ausdrücklich vor. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand die Geschäftsräume zur Versendung oder Belieferung an den Vertragspartner bis zum Ablauf der Lieferfrist verlassen haben. Bei fehlender Versandanschrift ist die Lieferzeit eingehalten, wenn dem Vertragspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
    3. Bei Nichteinhaltung einer Lieferfrist durch HORN & COSIFAN bestimmt sich der Eintritt eines Lieferverzuges nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine schriftliche Mahnung durch den Vertragspartner mit Nachfristsetzung von mindestens zwei Wochen erforderlich, bevor der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten kann. Bei Lieferverzug mit einer individuell erstellten Ware oder Leistung, deren Lieferzeit länger als vier Monate beträgt, bedarf es einer Nachfrist von vier Wochen.
    4. Da Hardware und Standardsoftware bei Lieferanten bezogen wird, kann HORN & COSIFAN vom Vertrag zurücktreten, wenn trotz deckungsgleicher Bestellungen selbst nicht rechtzeitig oder richtig beliefert wird.
    5. Von HORN & COSIFAN nicht zu vertretenden Leistungshindernisse führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Liefer- oder Leistungsfrist, auch wenn man sich bereits in Verzug befindet. Dies gilt insbesondere für mangelhafte oder fehlende Selbstbelieferung (s. Ziff. 6.4.), höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Epidemien oder Pandemien, Verkehrs oder Betriebsstörungen, behinderte Einfuhr, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen wie Anordnungen und Warnungen, zum Beispiel bei Epidemien, Pandemien und Arbeitskämpfe sowie der Verletzung von Mitwirkungspflichten oder Mitwirkungsobliegenheiten des Vertragspartners. HORN & COSIFAN ist unbeschadet des Rücktrittsrechts gemäß Ziff. 6.4. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das Leistungshindernis auf unbekannte Zeit fortbesteht und der Vertragszweck gefährdet ist. Dauert die Behinderung länger als 2 Monate, ist der Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nicht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag insgesamt zusteht.
    6. Im Falle des Verzuges ist die Schadensersatzpflicht der HORN & COSIFAN bei leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt, der Ersatz von nicht vorhersehbaren Schäden setzt vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzungen voraus.
    7. HORN & COSIFAN ist berechtigt, für die Erfüllung der Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
  7. Gefahrübergang und Erfüllungsort
    1. Erfüllungsort ist bei Verträgen mit Kaufleuten für beide Teile der Sitz der HORN & COSIFAN. Dies gilt auch für eine etwaige Nacherfüllung, es sei denn, es handelt sich um Leistungen, die aufgrund ihrer Natur beim Vertragspartner zu erbringen sind, zum Beispiel vor Ort durchzuführende Dienstleistungen. Auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist HORN & COSIFAN berechtigt die Art der Versendung, insbesondere das Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung, zu bestimmen. Bei Versendung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt über. Dies gilt auch, wenn der Transport durch HORN & COSIFAN durchgeführt wird. Erfolgt keine Versendung, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware spätestens mit Übergabe an den Vertragspartner über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Der Übergabe oder Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner in Verzug der Annahme ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner die Verzögerung der Versendung zu vertreten hat.
    2. Sofern der Vertragspartner dies wünscht, kann eine Besicherung der Lieferung durch eine Transportversicherung erfolgen. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Vertragspartner.
    3. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er Mitwirkungshandlungen oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenen Gründen, ist HORN & COSIFAN berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen, zum Beispiel Lagerkosten, zu verlangen.
  8. Abnahmen
    1.  Ist nach Vertrag oder Gesetz eine Abnahme erforderlich, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
      • Auf Wunsch der HORN & COSIFAN hin sind für abgrenzbare Lieferungs- /Leistungsteile, die selbständig genutzt werden können, oder für Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen aufbauen, Teilabnahmen durchzuführen, wenn die abzunehmenden Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Sind alle Leistungsteile abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme.
      • Gehört zur abnahmebedürftigen Leistung auch die Lieferung von Hardware oder Standardsoftware, so ist HORN & COSIFAN berechtigt, diese unabhängig von einer Abnahme der Leistung im Übrigen dem Vertragspartner zu berechnen.
  9. Nutzungsrechte
    1. Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung auf den Vertragspartner über. Soweit vor vollständiger Bezahlung Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden, sind diese jederzeit widerruflich.
    2. Bei Standardsoftware und sonstigem urheberrechtlich geschützten Material gelten die Nutzungsbedingungen des Herstellers. Dem Vertragspartner werden diese Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt. Soweit sich nicht aus diesen oder zwischen dem Vertragspartner und HORN & COSIFAN vereinbarten Nutzungsbedingungen, etwas anderes ergibt, gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen.
    3. Der Vertragspartner erhält, soweit nichts anderes vereinbart wird, eine zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Erlaubnis zur Nutzung der Software. Diese Erlaubnis ist nicht übertragbar. Die Erteilung von Nutzungsrechten an Dritte ist dem Vertragspartner nicht gestattet. Wird keine Netzwerklizenz (Mehrplatzlizenz) erworben, ist die Nutzung nur auf einem einzelnen Endgerät gestattet. Bei einem Wechsel der Hardware ist die Software von der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardwareeinheit ist unzulässig.
    4. Bei einer Netzwerklizenz gilt dieses Nutzungsrecht für die vereinbarten Einzelplätze des vertraglich bestimmten lokalen Netzwerks. Der Vertragspartner ist verpflichtet, jede Nutzung durch Dritte zu verhindern.
    5. Soweit nicht gesetzlich zwingend anderes vorgeschrieben ist, hat der Vertragspartner nicht die Befugnis, Software oder ihm überlassenes schriftliches Material zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, zu vermieten, zu verändern oder zu bearbeiten.
    6. Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale, wie insbesondere Registriernummern in der Software, dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
    7. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung des Vertragspartners gegen die vorstehenden Bestimmungen ist HORN & COSIFAN unbeschadet anderer Rechte befugt, eine Vertragsstrafe zu verlangen, die im Einzelfall gemäß § 315 BGB festgesetzt wird und deren Höhe durch das zuständige Gericht überprüft werden kann.
    8. Dritte im Sinne dieses Buchstabens sind auch mit dem Vertragspartner verbundene Unternehmen, oder räumlich beziehungsweise organisatorisch getrennte Einrichtungen, wie etwa Zweigniederlassungen.
  10. Gewährleistung
    1.  Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falschund Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Leistung nicht vereinbart wurde, ist nach den gesetzlichen Regelungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter, z.B. Werbeaussagen, übernimmt HORN & COSIFAN jedoch keine Haftung.
    2. Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung ein Mangel, so ist HORN & COSIFAN hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Vertragspartner offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Vertragspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
    3. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Mangel aufgrund unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, der Systemumgebung, Bedienungsfehlern, Nachbesserung/Änderungen/unzureichender Wartung des Vertragspartners oder Dritter oder durch Produkte/ Installationen Dritter sowie Gebrauch der Liefer- und Leistungsgegenstände entgegen den Hersteller-Richtlinien, verursacht wurde.
    4. Liegt ein von HORN & COSIFAN zu vertretener Mangel vor, ist HORN & COSIFAN nach Wahl zur Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. HORN & COSIFAN ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner die fällige Vergütung zahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten. Der Vertragspartner hat HORN & COSIFAN die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, beanstandete Produkte zu Prüfungszwecken zu übergeben. HORN & COSIFAN ist berechtigt zu wählen, ob das schadhafte Teil oder die gesamte Sache bei HORN & COSIFAN repariert wird. Der Vertragspartner ist verpflichtet, HORN & COSIFAN die Sache zur Verfügung zu stellen oder schadhafte Teile oder die Sache vor Ort beim Vertragspartner durch einen Servicetechniker reparieren zu lassen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Vertragspartner die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an HORN & COSIFAN zurückzugeben. Der Vertragspartner hat vor Durchführung von Reparaturen an Geräten dafür Sorge zu tragen, dass eine ordnungsgemäße Datensicherung seiner Daten erfolgt, da diese bei Reparaturen verloren gehen können. Entsprechendes gilt im Falle von Ersatzlieferungen. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neue Gewährleistungsfristen in Kraft.
    5. Zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet HORN & COSIFAN nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein von HORN & COSIFN zu vertretener Mangel vorliegt. Anderenfalls kann HORN & COSIFAN vom Vertragspartner die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten, insbesondere Prüf- und Transportkosten, ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Vertragspartner nicht erkennbar.
    6. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn eine für die Nacherfüllung vom Vertragspartner zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
    7. Wird HORN & COSIFAN eine mangelhafte Sache zur Prüfung oder Durchführung von Gewährleistungsarbeiten zugesandt, soll der Vertragspartner die Originalverpackung benutzen. Für Schäden, die möglicherweise durch den Transport in einer anderen als in der Originalverpackung oder einer ungeeigneten Verpackung entstanden sind, haftet HORN & COSIFAN nur, wenn der Vertragspartner nachweist, dass der Schaden nicht durch die Verpackung entstanden ist. Dem Vertragspartner wird daher angeraten, die Originalverpackung aufzubewahren. Auf Wunsch stellt HORN & COSIFAN dem Vertragspartner geeignete Verpackungen auf Kosten des Vertragspartners zur Verfügung. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn HORN & COSIFAN Mitarbeiter Waren abholen und andere Verpackungen benutzen.
    8. Die Übernahme von Garantien durch HORN & COSIFAN bedarf einer besonderen, schriftlichen Vereinbarung.
    9. Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von nachfolgend Punkt 7. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  11. Herstellergarantie
    1. Bei Garantien, die ggf. durch den Hersteller eingeräumt werden und die HORN & COSIFAN dem Vertragspartner weitergibt, handelt es sich um eine selbstständige Garantie des Herstellers i.S. des § 443 BGB, die als eigenständiger Haftungsgrund neben den mit dem IT-DL bestehenden Vertrag und somit neben die Mängelgewährleistung tritt. Die jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers können der den Produkten ggf. beigefügten Garantiekarte entnommen werden, die HORN & COSIFAN an den Vertragspartner weiterreicht. Die daraus erwachsenden Garantieansprüche sind nicht gegenüber HORN & COSIFAN, sondern ausschließlich gegenüber dem Hersteller geltend zu machen.
    2. Der Vertragspartner hat HORN & COSIFAN über eine eventuelle Geltendmachung von Ansprüchen und die Durchführung unverzüglich zu informieren.
  12. Software / Dienste / Gewährleistung und Haftung durch Drittanbieter
    1. Die Überlassung von Softwareprogrammen erfolgt gemäß den Lizenzvereinbarungen des jeweiligen Lizenzgebers.
    2. Der Leistungsumfang von Software ergibt sich aus den Lizenzbedingungen der Lizenzgeber sowie den Lizenzbeschreibungen, den sonstigen Benutzerhinweisen, die in den entsprechenden Benutzerhandbüchern enthalten sind, sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenzgebers. Dies gilt insbesondere auch für Anwendungseinschränkungen.
    3. Lizenzgebühren und Softwarevergütungen schließen Installationsschulung und Einarbeitung nicht ein.
    4. Soweit für den Vertragspartner Cloud-Dienste über Drittanbieter (z.B. Microsoft Cloud- Dienste) bereitgestellt werden, gelten für diese Leistungen die Vereinbarungen zur Gewährleistung und Haftung des Drittanbieters.
    5. Im Verhältnis zur HORN & COSIFAN nimmt der Drittanbieter die rechtliche Position des Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers ein. Rechtsgrundlage hierfür ist der zwischen dem Vertragspartner und dem Drittanbieter abgeschlossener Kundenvertrag.
    6. HORN & COSIFAN hat den Vertragspartner auf die Gewährleistungsrechte und Haftungskonstrukte des Drittanbieters angemessen hingewiesen. HORN & COSIFAN hat insbesondere auf die Geltung ausländischen Rechts in den Drittanbieter Verträgen hingewiesen. Dieses unterscheidet sich von deutschem Recht.
    7. Weitergehende Rechte aus Gewährleistungsrechten und Haftung gegenüber Drittanbietern lassen sich gegenüber der HORN & COSIFAN nicht ableiten.
  13. Haftung
    1. Die Haftung der HORN & COSIFAN, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist unbegrenzt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden oder die aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren.
    2. HORN & COSIFN haftet nicht bei leichter Fahrlässigkeit. Dieser Ausschluss für die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit gilt jedoch dann nicht, wenn es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) handelt. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
    3. Falls und soweit HORN & COSIFAN für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt, jedoch maximal bis zur Höhe der vertraglichen Vergütung für die betroffene IT-Dienstleistung. Die Haftung für sonstige, entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen.
    4. Ausgeschlossen ist die verschuldensunabhängige Haftung des Lieferanten nach § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind.
    5. Alle Schadensersatzansprüche gegen HORN & COSIFAN verjähren innerhalb von sechs (6) Monaten nach Lieferung. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen unerlaubter Handlung oder vorsätzlicher Schädigung.
    6. Resultieren die Ansprüche aus unerlaubter Handlung, aus dem Produkthaftungsgesetz, anfänglicher Unmöglichkeit oder verschuldeter Unmöglichkeit findet vorstehende Haftungsbegrenzung keine Anwendung.
    7. Soweit die Haftung der HORN & COSIFAN ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der HORN & COSIFAN.
    8. Der Vertragspartner stellt HORN & COSIFAN von sämtlichen Ansprüchen Dritter und den Kosten notwendiger Rechtsverteidigung frei, die auf einer Verletzung von Rechten Dritter oder Gesetzesverletzungen durch den Vertragspartner oder dessen Erfüllungsoder Verrichtungsgehilfen begründet sind und gegen HORN & COSIFAN geltend gemacht werden.
  14. Eigentumsvorbehalt
    1. Die von HORN & COSIFAN gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt HORN & COSIFAN Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent.
    2.  Wenn der Vertragspartner sich vertragswidrig verhält, insbesondere, wenn er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist, hat HORN & COSIFAN das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt wurde. Die für die Rücknahme der Vorbehaltsware anfallenden Transportkosten trägt der Vertragspartner. Sofern HORN & COSIFAN die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Gleiches gilt, wenn HORN & COSIFAN die Vorbehaltsware pfändet. Von HORN & COSIFAN zurückgenommene Vorbehaltsware darf durch HORN & COSIFAN verwertet werden. Der Erlös der Verwertung wird mit Allgemeine Geschäftsbedingungen der HORN & COSIFAN Computersysteme GmbH (im Folgenden auch HORN & COSIFAN genannt) AGB der HORN & COSIFAN Computersysteme GmbH / Version 1.0 vom 09.07.2024 Seite 3 von 3 denjenigen Beträgen verrechnet, die der Vertragspartner schuldet, nachdem die Kosten der Verwertung abgezogen haben.
    3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Erforderliche Wartungs- und Installationsarbeiten sind vom Vertragspartner auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
    4. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Vertragspartners gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Vertragspartners bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen, insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleitungen, tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an HORN & COSIFAN ab. HORN & COSIFAN nimmt diese Abtretung an. Der Vertragspartner darf die an HORN & COSIFAN abgetretenen Forderungen auf seiner Rechnung im eigenen Namen für HORN & COSIFAN einziehen, solange HORN & COSIFAN diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht der HORN & COSIFAN, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird hierdurch nicht berührt. HORN & COSIFAN wird die Forderungen jedoch nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wenn der Vertragspartner sich vertragswidrig verhält, insbesondere, wenn er mit der Zahlung einer bestehenden Entgeltforderung in Verzug gekommen ist, kann HORN & COSIFAN vom Vertragspartner verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und HORN & COSIFAN alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die zur Geltendmachung der Forderungen benötigt werden.
    5. Bei Pfändung der Vorbehaltsware oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner HORN & COSIFAN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit HORN & COSIFAN die Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die HORN & COSIFAN in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Vertragspartner.
    6. Wenn der Vertragspartner dies verlangt, ist HORN & COSIFAN verpflichtet, die zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen gegenüber dem Vertragspartner um mehr als 10 Prozent übersteigt. HORN & COSIFAN kann dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
  15. Mitwirkung
    1. Der Vertragspartner stellt HORN & COSIFAN alle erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge, Berechtigungen und Ressourcen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung, die für die Erbringung der Dienstleistungen notwendig sind.
    2. Der Vertragspartner teilt HORN & COSIFAN alle Änderungen, Störungen, Mängel oder Probleme unverzüglich mit, die die Erbringung der Dienstleistungen beeinträchtigen oder gefährden könnten, und wird bei der Behebung mitwirken.
    3. Der Vertragspartner muss die von HORN & COSIFAN erbrachten Dienstleistungen, insbesondere die gelieferten oder installierten Hard- und Softwarekomponenten, regelmäßig überprüfen, testen und abnehmen und eventuelle Beanstandungen unverzüglich melden.
    4. Der Vertragspartner muss die von HORN & COSIFAN in Rechnung gestellten Entgelte, Gebühren oder Kosten fristgerecht und vollständig bezahlen und eventuelle Einwendungen unverzüglich geltend machen.
    5. Der Vertragspartner muss die von HORN & COSIFAN oder von Dritten gehaltenen Urheber-, Marken-, Patent- oder sonstigen Schutzrechte an den erbrachten Dienstleistungen, insbesondere an den gelieferten oder installierten Hard- und Softwarekomponenten, respektieren und nicht verletzen.
    6. Der Vertragspartner muss die von HORN & COSIFAN oder von den gesetzlichen Vorschriften geforderten Datenschutz- und Datensicherheitsbestimmungen einhalten und die personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen verarbeitet werden, vertraulich behandeln und nicht missbrauchen.
    7. Der Vertragspartner muss die von HORN & COSIFAN oder von den vertraglichen Vereinbarungen vorgesehenen Kündigungsfristen, -formen oder -gründe beachten und die Erbringung der Dienstleistungen nicht eigenmächtig oder unberechtigt beenden oder aussetzen.
    8. Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Vertragspartner ist HORN & COSIFAN berechtigt:
      • Schadensersatz oder Vertragsstrafen für entstandene Mehrkosten, Aufwendungen oder Verluste geltend zu machen
      • eine Anpassung oder Erhöhung der Entgelte, Gebühren oder Kosten für die erbrachten oder noch zu erbringenden Dienstleistungen vorzunehmen
      • eine Einschränkung, Aussetzung oder Einstellung der Erbringung der Dienstleistungen, bis die Mitwirkungspflichten erfüllt sind oder eine angemessene Sicherheitsleistung erbracht wird, vorzunehmen,
      • eine Kündigung des Vertrages oder einzelner Vertragsbestandteile aus wichtigem Grund oder mit verkürzter Frist auszusprechen
  16. Geheimhaltung
    1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelten oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegenstände, die Geschäftsgeheimnisse darstellen oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Vertrags-durchführung zu verwenden. Unerheblich ist, ob die vertraulichen Informationen i. S. von Satz 1 zusätzlich als Geschäftsgeheimnisse i. S . des Geschäftsgeheimnis-schutzgesetzes (GeschGehG) geschützt werden; der Geheimhaltungsschutz besteht unabhängig davon, ob angemessene Schutzmaßnahmen gemäß dem GeschGehG ergriffen wurden. Die Vertragsparteien werden die vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbefugte Dritte ausgeschlossen ist.
    2. Der Vertragspartner wird vertrauliche Informationen nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Vertragspartner obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rahmen der dem Vertragspartner aufgrund dieses Vertrages eingeräumten Nutzungsbefugnisse. Der Vertragspartner belehrt Mitarbeiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheimhaltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenannten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhaltung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind.
    3. Die vorstehenden Geheimhaltungspflichten gelten nicht für vertrauliche Informationen einer Vertragspartei, die: o im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich bekannt sind oder o nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei ohne Verschulden der empfangenden Vertragspartei öffentlich bekannt werden oder o bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder o ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder o ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder o von der empfangenden Vertragspartei aufgrund gesetzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass die empfangende Vertrags-partei die offenlegende Vertragspartei – soweit möglich und rechtlich zulässig – vor einer Offenlegung hiervon unverzüglich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindern.
  17. Datenschutz
    1. HORN & COSIFAN wird alle einschlägigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen beachten, insbesondere wenn HORN & COSIFAN Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Vertragspartners gewährt wird.
    2. HORN & COSIFAN bezweckt im Rahmen der Ausführung des Einzelvertrages keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Vertragspartners. Ein Transfer personenbezogener Daten erfolgt vielmehr nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungserbringung der HORN & COSIFAN. Personenbezogene Daten werden im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt. Der Vertragspartner ist gesetzlich als „Herr der Daten“ für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich, insbesondere in Bezug auf die Daten seiner Mitarbeiter und seiner Kunden. Sollte ein Zugriff der HORN & COSIFAN auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Vertragspartner mit HORN & COSIFAN eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO treffen.
    3. Die Vertragsparteien werden ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, die mit der Vertragsdurchführung befasst sind, auf die Einhaltung der Vertraulichkeit und des Datenschutzes verpflichten.
  18. Datensicherung
    1. Soweit zwischen den Vertragsparteien keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, übernimmt der Vertragspartner die Verpflichtung der eigenen Datensicherung. Insbesondere ist der Vertragspartner verpflichtet, geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf seine Daten zu treffen, sowie eine angemessene Backup-Routine einzurichten. Er ist ferner verpflichtet, vor Beginn von Wartungs- oder Nachbesserungsarbeiten, auch im Fall des Hardware-Austauschs eine Datensicherung selbst durchzuführen. Bei Datenverlust haftet HORN & COSIFAN nur im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, ansonsten ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung bei Datenverlust ist in jedem Fall auf die Aufwendungen beschränkt, die dadurch entstehen, dass aus einer ordnungsgemäßen Datensicherung die zerstörten Daten wiederhergestellt werden.
  19. Änderungen der AGB
    1. HORN & COSIFAN ist zur Änderung der AGB berechtigt, soweit die Änderung oder Abweichung dem Vertragspartner zumutbar und durch das berechtigte Interesse der HORN & COSIFAN gedeckt ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine für den Vertragspartner oder HORN & COSIFAN unvorhersehbare Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Lage eintritt, auf deren Eintritt HORN & COSIFAN keinen Einfluss hat. Explicit dürfen die AGB geändert werden, wenn eine oder mehrere der in ihnen enthaltenen Klauseln durch eine Gesetzesänderung oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil unwirksam geworden sind oder unwirksam zu werden drohen und diese Veränderung zu einer nicht unbedeutenden Störung der bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Interessenlage – insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung – oder zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags führt und dies nicht durch die Anwendung einer gesetzlichen Regelung ausgeglichen werden kann.
    2. HORN & COSIFAN wird den Vertragspartner auf eine Änderung der AGB rechtzeitig in Textform hinweisen. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Vertragspartner ihr nicht binnen vier Wochen in Textform widerspricht. Die geänderte Fassung der AGB wird dann Bestandteil der weiteren Vertragsbeziehung.
  20. Schlussbestimmungen
    1. Soweit vertragliche Vereinbarungen keine einseitigen Änderungs- bzw. Anpassungs-rechte vorsehen, bedürfen Änderungen und Ergänzungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Änderungen oder Ergänzungen im Rahmen der vertraglich vorgesehenen Änderungs- bzw. Anpassungsrechte können auch in Textform, d. h. insbesondere per E-Mail mitgeteilt werden.
    2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung möglichst nahekommt.
    3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG - Convention on Contracts for the International Sale of Goods) und Verweisungen in ausländische Rechtsordnungen finden keine Anwendung.
  21. Gerichtsstand
    1.  Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz der HORN & COSIFAN, wobei HORN & COSIFAN jedoch berechtigt sind, den Vertragspartner an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

Version 1.0 vom 09.07.2024

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